Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
Vorsorgevollmacht – umfassend oder eingeschränkt
Eine Vorsorgevollmacht ist Vertrauenssache. Bevollmächtigen Sie nur Personen, denen Sie wirklich vertrauen. Das müssen nicht zwangsläufig Angehörige sein. Regelmäßig wird eine sogenannte „General- und Vorsorgevollmacht“ erteilt, die alle Lebensbereiche im Hinblick auf Vermögen und persönliche Belange umfasst. Denkbar ist aber auch, die Vollmacht auf einzelne oder eine Kombination der folgenden Bereiche zu begrenzen:
- Vermögensangelegenheiten
- Vertragsangelegenheiten
- Aufenthaltsbestimmung
- gesundheitliche Belange
- medizinische Behandlung
Betreuungsverfügung
Sie wünschen sich eine Kontrolle Ihres Bevollmächtigten oder haben keine Person, der Sie umfassend vertrauen? In diesem Fall können Sie eine Betreuungsverfügung erteilen. In der Verfügung schlagen Sie dem Betreuungsgericht einen Betreuer vor. Außerdem können Sie Wünsche äußern, wie Ihre Betreuung auszusehen hat. Daran muss sich Ihr Betreuer halten. Grundsätzlich werden Betreuer vom Betreuungsgericht kontrolliert. Für manche Rechtsgeschäfte benötigen Sie sogar die gerichtliche Zustimmung.
